Rosé, Roséwein, Weißherbst & Co. Was heißt das jeweils genau?

Weiss- und Rotwein

Es geht um Weine von zart- bis hellrotem Aussehen, das von kräftigerem Rosa mit lila Reflexen bis zu helleren Farben mit goldenen Untertönen tendieren kann. Doch was ist Rosé, Roséwein oder Weißherbst genau? Wie dürfen diese Weine hergestellt werden? Wann dürfen und müssen sie so heißen und wann nicht?

Bei deutschen Weinen ist ein Verschnitt von Rot- und Weißwein, außer den unten genannten Ausnahmen, grundsätzlich untersagt. Das neue, seit Sommer 2009 geltende, EU-Weinrecht schafft jedoch eine neue und komplizierte Situation. Danach ist bei Weinen ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe ein Rot-Weiß-Verschnitt grundsätzlich erlaubt, nur darf das Ergebnis nicht Rosé heißen. In diese Gruppe fallen die ehemaligen Tafelweine, die nun zum Beispiel Wein aus Frankreich heißen dürfen, mit Jahrgangs- und Rebsortenangabe. Bei den Beratungen in Brüssel wurde jedoch erreicht, dass bis zum 31. Dezember 2011 unsere bisherigen Landweine als Weine mit geschützter geographischer Angabe gelten dürfen, sowie unsere Qualitäts- und Prädikatsweine als Erzeugnisse mit geschützter Ursprungsbezeichnung. Außerdem können die Mitgliedstaaten im Rahmen des EU-Rechts engere Bestimmungen erlassen. So wurde die deutschen Bestimmungen für die inländische Weinerzeugung angepasst, und es gilt weiterhin:

Rosé / Roséwein

Die Bezeichnungen Rosé oder Roséwein dürfen für inländische Qualitätsweine oder Qualitätsweine mit Prädikat von blass- bis hellroter Farbe verwendet werden, die ausschließlich aus Rotweintrauben gekeltert wurden. Es können mehrere Sorten sein. Die Bezeichnungen Rosé bzw. Roséwein müssen angeben werden. Das Wort Roséwein ist inländischen Qualitäts- oder Prädikatsweinen vorbehalten, die aber auch nur Rosé heißen dürfen, bei anderen Weinen darf es nur Rosé heißen.

Weißherbst

Weißherbst hingegen darf nur aus einer Rotweinsorte – die angegeben werden muss – bereitet werden und ist nur für Qualitäts- und Prädikatsweine gestattet. Weißherbst muss zu mindestens 95% aus hell gekeltertem Most bestehen, also rasch nach der Lese gepresst worden sein. Ein Nachfärben von Weißherbst mit Rotwein, natürlich nur mit derselben Rebsorte, ist daher nur zu maximal 5% möglich. Trocken oder nicht bedeutet kein Thema, die Geschmacksrichtungen sind beiderseits nicht festgelegt, obwohl der badische Weinbauverband bei Rosé nur trockene und bei Weißherbst nur halbtrockene oder liebliche Weine prämiert.

Rotling

Wie erwähnt, ist der Rot- und Weißverschnitt bei inländischen Land- und Prädikatsweinen grundsätzlich nicht gestattet. Doch keine Regel ohne Ausnahme! Die lautet „Rotling“. Dieser Rot-Weiß-Verschnitt muss allerdings schon aus zusammen gekelterten roten und weißen Trauben bestehen und gilt für alle Qualitätsstufen. Die Bezeichnung Rotling muss angegeben werden. Die Bezeichnung Schieler ist für einen Rotling aus Sachsen zugelassen.

Nur für Qualitäts- und Prädikatsweine existieren für den Rot-Weiß-Verschnitt noch zwei weitere Ausnahmen: In Württemberg, und nur dort, darf ein solcher Rotling „Schillerwein“ heißen. In Baden dürfen Qualitäts- und Prädikatsweine „Badisch Rotgold“ heißen, wenn sie mindestens zu 51% aus Grauburgunder, die restlichen Anteile aus Spätburgunder bestehen.

Blanc de Noirs

„Blanc de Noirs“ sind Weißweine aus 100% roten Trauben, die besonders schonend gepresst, bzw. vor der Rotweinbereitung Saft entnommen wurde. Die ist üblich, obwohl es noch keine gesetzliche oder Verordnungsregelung gibt. Blancs de Noirs kommen immer mehr in Mode. Charakteristisch ist, dass die „weißen“ Spätburgunder grundsätzlich ähnlich schmecken wie Grauburgunder, doch etwas herzhafter.

Saignée-Methode

Abschließend noch ein Wort zur Saignée-Methode oder schlicht zum Vorentsaften, was bedeutet, dass bei der Rotweinbereitung ein Teil des Saftes für Blanc de Noirs oder Rosé vor dem Pressen abgezogen wird, so dass der verbleibende Rotwein farbintensiver wird.



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